Concordia Bellersen - Frauenchor – Männerchor – Gemischter Chor
Philharmonischer Chor Lippe
Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Philharmonischer Chor Lippe“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Detmold eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Detmold.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch Pflege nationaler und internationaler Chor- und Instrumentalmusik aus Vergangenheit und Gegenwart.
(2) Der Verein widmet sich insbesondere der Erhaltung und Förderung des Chorgesangs und der Laienmusik als kultureller Gemeinschaftsaufgabe von Staat und Gesellschaft. Er will mit seiner Arbeit breite Bevölkerungskreise ansprechen mit dem Ziel, den sinngebenden, gemeinschaftsstiftenden und gesundheitsfördernden Charakter der Laienmusik, insbesondere des Chorgesangs, zu vermitteln. Zu diesem Zweck veranstaltet der Verein u.a. eigene Konzerte und sonstige Aufführungen mit künstlerischem Anspruch und wirkt bei kulturellen Veranstaltungen anderer mit.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Erhebung von Eintrittsgeldern bei Konzerten geschieht zur Förderung der Zwecke des Vereins.
(4) Niemand darf durch Mittel des Vereins, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(2) Aktive Mitglieder sind Sängerinnen und Sänger, die regelmäßig an Proben und Aufführungen teilnehmen. Sie bezahlen den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag, können aber in besonderen Fällen auf Beschluss des Vorstands von der Beitragszahlung befreit werden.
(3) Passives Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, mindestens den dafür festgelegten Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(4) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt und sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich unter Verwendung des hierfür vorgesehen Beitrittsformulars zu beantragen. Der Bewerber um die aktive Mitgliedschaft soll einigen Proben als Gast beige wohnt haben und sich in der Regel einer Stimmprobe durch den Chorleiter unterzogen haben, von deren Ergebnis die Aufnahme abhängt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Bewerber sich schriftlich zur Einhaltung der Satzung auf dem Beitrittsformular verpflichtet hat. Lehnt der Vorstand den Antrag auf Begründung der Mitgliedschaft ab, entscheidet über eine entsprechende Beschwerde des Bewerbers die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(2) Der Chorleiter entscheidet über die stimmliche Eingliederung des Bewerbers und hat das Recht der Zuweisung in eine andere Stimmlage, sofern sich bei einer späteren Überprüfung ein Anlass dazu ergibt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum 30.06 oder 31.12. eines Jahres erfolgen. Die Erklärung muss mindestens sechs Wochen vor einem der beiden Termine beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Diese Regelung gilt auch für passive Mitglieder.
(3) Durch Tod erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung und zieht auch keine weiteren Beitragsverpflichtungen nach sich.
(4) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Aufforderung ohne zwingenden Grund an den Proben nicht teilnimmt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen den Ausschlussbescheid kann das Mitglied binnen Monatsfrist schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; der Betroffene gilt in der Zwischenzeit nicht als Mitglied.
(5) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweier schriftlicher Mahnungen mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erhalten Mitglieder bereits eingezahlte Beiträge, Spenden oder Sachleistungen nicht zurück.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, sämtliche Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen, die ihnen der Verein oder dessen Zugehörigkeit zu einer Spitzenorganisation bietet.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zusammenhalt und Gemeinschaftsgeist sowie das Ansehen des Chores zu fördern.
(3) Jedes aktive und passive Mitglied hat den festgesetzten Mitgliedsbeitrag (§ 8) zu entrichten.
(4) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, bei allen Proben und Konzerten nach besten Kräften mitzuwirken. Der Vorstand, in dringenden Fällen auch der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, kann auf Antrag des Chorleiters und nach Anhörung des zuständigen Stimmsprechers Mitglieder, die die Proben unregelmäßig besucht haben, von der Mitwirkung an einem Konzert ausschließen, wenn nicht bei einer vom Chorleiter vorzunehmenden Überprüfung der Nachweis erbracht wird, dass das Mitglied seinen Part beherrscht. Genügt ein Mitglied nicht mehr den musikalischen Ansprüchen, kann nach einer Überprüfung durch den Chorleiter der Vorstand das Mitglied in den Stand der passiven Mitgliedschaft versetzen. Eine solche Überprüfung erfolgt nach Vollendung des 67. Lebensjahres.

§ 8 Beitrag
(1) Die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Zu den beitragsfreien Mitgliedern zählen der Chorleiter, die Ehrenmitglieder und auf Antrag Personen in schulischer oder beruflicher Ausbildung. Eine Minderung der Mitgliedsbeiträge kann der Vorstand im Einzelfall beschließen.

§ 9 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet in der Regel innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres statt. Die Einladung erfolgt spätestens 3 Wochen vorher durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt 1. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresabrechnung, 2. die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts, 3. die Entlastung des Vorstands, 4. die Abberufung und die Wahl von Vorstandsmitgliedern und des Chorleiters, 5. die Wahl zweier Rechnungsprüfer für je zwei Geschäftsjahre, 6. die Festlegung des Mitgliederbeitrags, 7. der Beschluss über die Jahresplanung, 8. der Beschluss über die Geschäftsordnung des Vorstandes, 9. die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung des Antrags auf Begründung der Mitgliedschaft (§ 5 Abs. 1) sowie gegen den Mitgliederausschluss (§ 6 Abs. 4), 10. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, schriftliche Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Die Anträge müssen 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vorliegen.
(4) Der Vorstand hat die Jahresabrechnung durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer prüfen zu lassen; das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen, bevor Entlastung erteilt wird.
(5) Die Versammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die trotz Mahnung mit der Beitragspflicht im Rückstand sind, sind nicht stimmberechtigt.
(7) Die schriftliche Stimmabgabe ist für Beschlüsse der Mitgliederversammlung zulässig. Die schriftliche Stimmabgabe setzt voraus, dass das stimmberechtigte Mitglied sein eindeutiges Votum in Schriftform (§ 126 BGB) unter Bezeichnung des Tagesordnungspunktes aus der Einladung spätestens am Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter in einem verschlossenen Umschlag übermittelt. Die schriftlich abgegebenen Stimmen werden nach dem Abstimmungsgang in der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter geöffnet, ausgezählt und – ohne Namensnennung – der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
(8) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle dem stellvertretenden Vorsitzenden. Eingangs der Versammlung ist ein Protokollführer zu bestimmen.
(9) Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben ist.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden.
(2) Sie muss einberufen werden, wenn sie von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes beim Vorsitzenden schriftlich beantragt wird.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in § 10 Absätze 5 bis 9 entsprechend.

§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer sowie dem Pressereferenten. Geschäftsführender Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeder für sich allein berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet, sobald satzungsgemäß ein neuer Vorstand bzw. ein neues Vorstandsmitglied bestellt ist. Die Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist ohne Einschränkungen zulässig.
(3) Der Vorstand hat alle laufenden Angelegenheiten zu erledigen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben mit Umsicht und Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen. Sie verwalten ihre Ämter ehrenamtlich und haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen.
(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei Sitzungen mindestens drei Mitglieder zugegen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterschreiben ist.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er erstellt jährlich einen Jahresbericht sowie eine Jahresrechnung und legt diese der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.
(6) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung das Jahreshauptprogramm und den Finanzplan zur Beschlussfassung vor.

§ 13 Chorleitung
(1) Der Chorleiter wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt und vom Vorstand durch Vertrag verpflichtet. Ihm obliegt die künstlerische Leitung des Chores.
(2) Der Chorleiter ist verpflichtet, das Können des Chores in den Proben nach Kräften zu fördern, die Konzerte gewissenhaft vorzubereiten und zur Aufführung zu bringen. Die Chormitglieder sind verpflichtet, seinen Anordnungen bei den Proben und Konzerten Folge zu leisten. Der Chorleiter entscheidet auch über die stimmliche Eingliederung eines Bewerbers und hat das Recht der Zuweisung in eine andere Stimmlage, sofern sich bei einer späteren Überprüfung ein Anlass dazu ergibt. Im Übrigen wird auf die §§ 4 bis 7 der Satzung verwiesen.
(3) Der Chorleiter kann zu den Sitzungen des Vorstandes beratend hinzugezogen werden.
(4) Über die Abberufung des Chorleiters entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Über eine Beendigung des Vertragsverhältnisses oder die Absicht des Vorstandes, einen Wechsel des Chorleiters herbeizuführen, sind die Mitglieder zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Der Auflösungsbeschluss kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss ist nur rechtsgültig, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder anwesend ist. Ist eine Mitgliederversammlung nach den vorstehenden Regelungen nicht beschlussfähig, so muss eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen alleinigen Tagesordnung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auch dann entscheidet eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Für die Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Regelungen in § 10 Absätze 6 bis 9 entsprechend.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Maßnahmen einer Behörde setzen die Organe des Vereins ihre Arbeit fort, bis die Auflösung durchgeführt ist.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes erhalten Mitglieder gezahlte Beiträge oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück, soweit Vermögen vorhanden ist. Wenn danach noch Vermögen vorhanden ist, fällt es dem Landesverband Lippe und dem Kreis Lippe zu gleichen Teilen zu mit der Auflage, es im Sinne der in § 2 genannten Zweckbestimmung zu verwenden. Letztere Regelung gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(4) Beschlüsse im Zusammenhang mit der Auflösung des Vereins werden erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt.

§ 16 Gleichstellung
Die in der Satzung verwendete sprachliche Form der Personenbeschreibung erlaubt keinen Rückschluss auf das Geschlecht einer Person.

§ 17 Schlussbestimmung und Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28.09.2006 beschlossen. Sie ersetzt die in der Mitgliederversammlung vom 25.09.1998 beschlossene Satzung. Sie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.



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